JÄCKEL + CO. EDELSTAHL METALLTECHNIK GMBH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand November 2006
A)
Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen auch bei Angleichungsgeschäften. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
III. Zahlungsbedingungen
1. Zahlung hat ohne Abzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
2. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (DÜG § 1) mindestens jedoch 10% berechnet.
3. Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig zu stellen.
4. Gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so sind wir berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen und die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
5. In den Fällen der Ziff. 3 + 4 können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Abschnitt A) V. 7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
6. Die in Ziff. 3 - 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
7. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
IV. Sicherheiten
Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.1.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, weiter veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Ziff. 5 und 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne des Abschn. A) V. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren weiterveräussert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung gemäß den in den Klauseln A) III. 3 + 4 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt; dies gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften, die dem Käufer auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
9. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Modelle, Werkzeuge, andere Formeinrichtungen
1. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns von allen uns dadurch treffenden Nachteilen, insbesondere von Schadenersatzansprüchen Dritter, freizustellen.
2. Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Modelle, Werkzeuge, Formen oder Gesenke u.ä. durch den Käufer bleiben diese unser alleiniges Eigentum.
3. Wir sind nicht verpflichtet, für Modelle, die bei uns bzw. unseren Lieferwerken gelagert werden, Versicherungen abzuschließen. Modelle werden nach letztmaliger Benutzung 3 Jahre kostenlos eingelagert, danach zurückgesandt oder vernichtet.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Urkunden einschl. Wechsel- und Scheckprozesse, ist das zuständige Gericht am Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem jeweiligen Sitz in Anspruch zu nehmen. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
B) Ausführung
der Lieferung
I. Lieferfristen, Liefertermine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; Entsprechendes gilt für Liefertermine.
2. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten (auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten) wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Beschaffungsablaufes angemessen hinauszuschieben.
3. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
II. SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT / HÖHERE GEWALT / SONSTIGE BEHINDERUNGEN / IMPORT-/EXPORTGENEHMIGUNGEN
1. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder lehnen unsere Vorlieferanten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, trotzdem die Auftragsannahme ordnungsgemäß bestätigt worden ist, nachträglich die Anfertigung oder Lieferung ab oder ändern sich deren Belieferungskonditionen oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen Unausführbarkeit des gesamten bestätigten Auftrages oder des noch nicht erfüllten Teils des Auftrages vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsverhinderung z.B. durch Feuer und Wasser, und/oder Maschinenschaden, Erdbeben, Krieg oder ähnliches, was unter den Begriff höhere Gewalt fällt, sowie alle sonstigen Behinderungen, die, bei objektiver Betrachtungsweise, nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Entschädigungsansprüche gegen uns, gleich welcher Art, können nicht gestellt werden.
2. Wenn erforderliche behördliche Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder die Ausführung des Vertrages infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird und wir Fälle der vorbeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten, auch soweit wir es übernommen haben, die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen. Ansprüche gegen uns kann der Käufer hieraus nicht herleiten.
III. Maß, Gewicht, Güte
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder der geltenden Übung zulässig. Angebote und Verpflichtungen des Verkäufers beziehen sich immer auf Erzeugnisse üblicher Verkaufsqualität unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt, auf dem EDV-Ausdruck "Werkstattauftrag / Maß-/Wiegeprotokoll" festgehalten und sind für die Fakturierung maßgebend.
2. Gegenüber der Auftragsmenge ist – auch bei Teillieferungen – eine Mehr- oder Minderlieferung, unter Beachtung der Handelsbräuche, bis zu 10 v. H. zulässig.
IV. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für uns geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
2. Der Versand der Ware erfolgt in handelsüblicher und dem Produkt angemessener Verpackung, sofern nicht vom Käufer besonders spezifiziert.
3. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich bei Warenannahme eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und dem Verkäufer den Schaden innerhalb 3 Tagen anzuzeigen.
4. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr auf den Käufer über.
V. Gewährleistung
1. Der Käufer hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen.
2. Gibt der Käufer uns nicht die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen und/oder stellt er auf unser Verlangen nicht Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bemängelten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
3. Bei nachgewiesenen Mängeln können wir nach unserer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder gegen Rücklieferung der beanstandeten Ware entweder kostenlosen Ersatz leisten oder den dafür berechneten Wert gutschreiben.
Eine Lieferung kann insgesamt nur beanstandet werden, wenn die fehlerhafte Ware mehr als 5 v.H. der Liefermenge beträgt. In diesem Fall ist uns zur Vermeidung der Zurückweisung der gesamten Lieferung Gelegenheit zur Aussonderung fehlerhafter Ware zu geben. Verweigern wir unberechtigt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung oder geraten wir damit in Verzug, kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf nach eigener Wahl ausschließlich Rücktritt oder Minderung verlangen.
Weitergehende Ansprüche, namentlich auf Schadenersatz oder wegen vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn diese beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung.
4. Mit Ausnahme ausdrücklicher Hinweise im Vertrag übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die Waren, auf die der Vertrag sich bezieht, für die Verwendung im speziellen Fachbereich des Unternehmens des Käufers oder für andere spezielle Zwecke oder Anwendungen geeignet sind. Die Feststellung hierfür obliegt dem Käufer selbst.
5. Muster oder Proben gelten nur als Ausfallmuster. Falls ausdrücklich Lieferung nach Muster oder Probe vereinbart ist, erfolgt Lieferung nur nach diesen.
6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z.B. sogenanntes IIa-Material -, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Ansprüche gemäß § 437 BGB zu.
7. Gewährleistungsansprüche können 12 Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben werden. Ist der Käufer Verbraucher, so können Gewährleistungsansprüche 24 Monate nach Lieferung nicht mehr erhoben werden.
8. Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeitshalber und nach unserem besten Wissen. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung.
C) Allgemeine
Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
D) Sonstiges
I. Ausfuhrnachweis
Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vom 03.10.1990 ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
II. Ust-Identifikations-Nummer
Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor der Lieferung seine Ust-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EG durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
III. Anzuwendendes Recht
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EG-Mitgliedsstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedsstaates zur Anwendung, wenn entweder der Käufer in einem anderen EG-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn wir in dem Empfänger-Mitgliedsstaat zur Umsatzsteuer registriert sind.
IV. Abtretung
Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Besteller an Dritte abzutreten.
V. Teilunwirksamkeit
Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.