►
Wirtschaftlichkeit durch Materialeinsparung ( bei teuren Werkstoffen )
►
keine bzw. geringe
Bearbeitungskosten, insbesondere bei schwer zerspanbaren Legierungen
►
konstruktive
Gestaltungsfreiheiten, einschließlich der Innenkonturen und der Hohlräume
►
Kostenersparnis für
Nacharbeit durch hohe Maßgenauigkeit
►
Zusammenfassung mehrerer
Konstruktionselemente zu einem Gussteil ( keine Fügetechnik notwendig )
►
hohe Oberflächengüte,
Riefenfreiheit, Rauhtiefe Rt = 6,3 bis 25 µm
►
Stückgewichte von einigen
Gramm bis etwa 40 Kilogramm
HISTORIE DES FEINGIESSVERFAHRENS, „DAS ÄLTESTE GIESSVERFAHREN“
Seine
Ursprünge reichen in das Bronzezeitalter zurück. Bienenwachs wurde zu dem
gewünschten Teil geformt,
mit
Lehm umhüllt und getrocknet. Danach schmolz man das Wachs aus und brannte die
Lehmhülle zu einer
festen
Form. In diese Form konnten nun alle bekannten gießfähigen Metalle vergossen
werden. Nach dem
Abkühlen
mußte nur noch der Lehm entfernt werden, um das gewünschte Gußstück zu
erhalten.
Kontinuierlich
entwickelte sich das Feingießverfahren bis ins heutige
Hochtechnologiezeitalter weiter und wird in
vielen
HIGH-TEC-Sparten eingesetzt wie Automobilindustrie, chemischer
Apparatebau, Härtereitechnik
Luft-
und Raumfahrt, Maschinenbau, Medizintechnik,
Wehrtechnik,
Werkzeugtechnik etc.
WERKSTOFFBEISPIELE
NICKEL-BASIS-LEGIERUNGEN
AUSTENITISCHE
WERKSTOFFE
FERRITISCHE
WERKSTOFFE
HITZE-
/ ZUNDERBEST. WERKSTOFFE
HOCHWARMFESTE
WERKSTOFFE
Co
Cr W – LEGIERUNGEN
TITAN-LEGIERUNGEN
ALUMINIUM-BASIS-LEGIERUNGEN
SONSTIGE
AUF ANFRAGE
Qualitätsanforderungen
und Abnahmekriterien sind vom Besteller zu spezifizieren.
Wir
sind jederzeit in der Lag, Kundenforderungen sicherzustellen und zu
dokumentieren.
Die
Abnahme- / Annahmekriterien müssen über die EN 10204 APZ 3.1B hinaus
definiert werden.
unterliegen
jeweils der neuesten Ausgabe des VDG-Merkblattes P 690. Darüber hinausgehende
Forderungen müssen im beiderseitigen Einvernehmen, auch unter dem Aspekt der
Herstellungskosten, spezifiziert werden.
Alle gemachten Angaben erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen.