FEINGUSS – INVESTMENT PRECISION CASTING

 

 

VORTEILE, DIE FEINGUSS INTERESSANT MACHEN:

         Wirtschaftlichkeit durch Materialeinsparung ( bei teuren Werkstoffen )

         keine bzw. geringe Bearbeitungskosten, insbesondere bei schwer zerspanbaren Legierungen

         konstruktive Gestaltungsfreiheiten, einschließlich der Innenkonturen und der Hohlräume

         Kostenersparnis für Nacharbeit durch hohe Maßgenauigkeit

         Zusammenfassung mehrerer Konstruktionselemente zu einem Gussteil ( keine Fügetechnik notwendig )

         hohe Oberflächengüte, Riefenfreiheit, Rauhtiefe Rt = 6,3 bis 25 µm

         Stückgewichte von einigen Gramm bis etwa 40 Kilogramm

 

 

 

HISTORIE DES FEINGIESSVERFAHRENS, „DAS ÄLTESTE GIESSVERFAHREN“

Seine Ursprünge reichen in das Bronzezeitalter zurück. Bienenwachs wurde zu dem gewünschten Teil geformt,

mit Lehm umhüllt und getrocknet. Danach schmolz man das Wachs aus und brannte die Lehmhülle zu einer

festen Form. In diese Form konnten nun alle bekannten gießfähigen Metalle vergossen werden. Nach dem

Abkühlen mußte nur noch der Lehm entfernt werden, um das gewünschte Gußstück zu erhalten.

Kontinuierlich entwickelte sich das Feingießverfahren bis ins heutige Hochtechnologiezeitalter weiter und wird in

vielen HIGH-TEC-Sparten eingesetzt wie Automobilindustrie, chemischer Apparatebau, Härtereitechnik

Luft- und Raumfahrt, Maschinenbau, Medizintechnik, Wehrtechnik, Werkzeugtechnik etc.

 

 

 

WERKSTOFFBEISPIELE

 

NICKEL-BASIS-LEGIERUNGEN

AUSTENITISCHE WERKSTOFFE

FERRITISCHE WERKSTOFFE

HITZE- / ZUNDERBEST. WERKSTOFFE

HOCHWARMFESTE WERKSTOFFE

Co Cr W – LEGIERUNGEN

TITAN-LEGIERUNGEN

ALUMINIUM-BASIS-LEGIERUNGEN

SONSTIGE AUF ANFRAGE

 

 

 

 

QUALITÄTSANFORDERUNGEN UND ABNAHMEKRITERIEN

Qualitätsanforderungen und Abnahmekriterien sind vom Besteller zu spezifizieren.

Wir sind jederzeit in der Lag, Kundenforderungen sicherzustellen und zu dokumentieren.

Die Abnahme- / Annahmekriterien müssen über die EN 10204 APZ 3.1B hinaus definiert werden.

 

 

TOLERANZEN, OBERFLÄCHEN UND BEARBEITUNGSZUGABEN

unterliegen jeweils der neuesten Ausgabe des VDG-Merkblattes P 690. Darüber hinausgehende Forderungen müssen im beiderseitigen Einvernehmen, auch unter dem Aspekt der Herstellungskosten, spezifiziert werden.

 

 

Alle gemachten Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen.